Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DENZHORN Geschäftsführungs-Systeme GmbH
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt und gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. - Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaigen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen zu Grunde
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden weder durch Vertragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt. - Auch werden solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht
Vertragsinhalt, sollten diese in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise fehlen. - Unberührt bleiben jedoch vorrangige individuell ausgehandelte Vertragsabreden mit dem jeweiligen Besteller.
- Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Firma DENZHORN Geschäftsführungs-Systeme GmbH. - Die Beratungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf die Anwendung der Software und schließen betriebswirtschaftliche,
steuerliche und juristische Beratungen aus.
II. Definition
„Software“ sind Programme und Programmteile von DENZHORN, die in maschinenlesbarer Form mit der dazugehörigen Dokumentation ausgeliefert werden.
III. Vertragsabschluss und Preise
- Unsere Angebote sind stets frei bleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge.
- Sämtliche Vereinbarungen den Vertrag betreffend bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere für Nebenabreden und
Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. - Unsere Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes angegeben wird, sowie zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
IV. Liefergegenstand und Mindestausstattung der Hardware
- Liefergegenstand ist die Software und/oder eine dieses Computerprogramm ergänzende Software.
- Auf Wunsch des Bestellers installieren wir gemeinsam mit dem Besteller die Software ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtsverpflichtung auf der dafür vorgesehenen Hardware des Bestellers.
- Wir weisen darauf hin, dass die Software nur auf einer Hardware mit folgenden Mindestvoraussetzungen genutzt werden kann:
Version Einzelplatz
Betriebssystem: ab Microsoft Windows 10 / Arbeitsspeicher: mind. 8 GB / Prozessor: mind. 2,0 GHZ je Kern (2 Kerne) / Plattenbedarf: mind. 6 GB /
Bildschirmauflösung: mind. 1920x1080 / Microsoft Office ab 2016
Version Client/Server
Server: Betriebssystem: ab Microsoft Windows Server 2016 / Arbeitsspeicher: mind. 8 GB frei / Prozessor: mind. 2,0 GHZ je Kern (4 Kerne) / Plattenbedarf: mind. 6 GB
Client bei Serverbetriebssystem Windows:
Betriebssystem: ab Microsoft Windows 10 / Arbeitsspeicher: mind. 8 GB / Prozessor: mind. 2,0 GHZ je Kern (2 Kerne) / Plattenbedarf: mind. 6 GB /
Bildschirmauflösung: mind. 1920x1080 / Microsoft Office ab 2016
V. Umfang des Nutzungsrechts an der Software und Weitergabe der Software
- Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei DENZHORN.
- Der Kauf der Software berechtigt den Besteller zu deren zeitlich unbegrenzten Nutzung auf der Client-Hardware. Eine Server-Installation ist damit
eingeschlossen. Wechselt der Besteller die Hardware, muss er die Software aus der von ihm bisher benutzten Hardware löschen. Ein zeitgleiches
Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software ist nur im Rahmen des Kaufvertrages zulässig. Der Besteller ist berechtigt, eine
Sicherungskopie der Software anzufertigen. Weitere Vervielfältigungen der Software sind dem Besteller untersagt. - Die Weitergabe der Software vom Besteller an Dritte ist unzulässig.
- Zur Software wird die SAP SQL Anywhere Datenbank benötigt. Die mitgelieferten Programme SAP SQL Anywhere dürfen nur im Zusammenhang mit der Software genutzt werden.
VI. Zahlung
- Alle Rechnungen sind, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug zu bezahlen. Erfolgt der vollständige Zahlungsausgleich nicht bis zum vor genannten Zeitpunkt, so gerät der Kunde ohne Mahnung in
Zahlungsverzug und hat den zur Zahlung noch offen stehenden Betrag mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. - Skonti werden nur gewährt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.
- Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis
davon erlangen, dass die Durchsetzung unseres Zahlungsanspruchs auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist. - In allen Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.
- Wir behalten uns darüber hinaus vor, bei Zahlungsverzug des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen –
stets nur erfüllungshalber angenommen.
VII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Das Recht des Kunden mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, wenn dieser Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt ist. - Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.
VIII. Lieferung und Lieferverzögerung
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
- Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst vier Wochen nach Ablauf des
Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden. - Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Auskünfte, Informationen, eine
evtl. Anzahlung etc. erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, wenn die Firma DENZHORN Geschäftsführungs-Systeme GmbH
die Verzögerung zu vertreten hat. - Bei Arbeitskämpfen, bei Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw.
die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits
vorliegenden Lieferverzuges eintreten. - Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB) ist bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere keinen Schadensersatz
anstelle der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB) verlangen. - Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verhalten beruht. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist aber
in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf schuldhafte Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht. Unsere Haftung ist aber auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. - Befinden wir uns in Verzug und gewährt uns der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung
und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Die Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum.
- Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Software nach vorheriger
Mahnung herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sollte in diesem Zusammenhang ein
Rücktritt vom Vertrag unsererseits erfolgen, werden wir diesen ausdrücklich erklären. Der Herausgabeanspruch besteht nicht bzgl. Vorbehaltsware, die der Besteller bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
X. Unverzügliche Untersuchungs- und Rügeverpflichtung des Bestellers
- Der Besteller hat die Software unverzüglich nach deren Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn
sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt die Software als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. - Zeigt sich später ein Mangel der Software, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls
gilt die Software auch in Ansehung dieses Mangels als vertragsgerechte Lieferung. 3. Dies gilt nicht für versteckte, d. h. nicht offensichtliche Mängel.
XI. Sachmangel
- Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Software – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten gerechnet ab
dem Tag der Lieferung. Dies gilt nicht in Fällen groben Verschuldens, arglistigen Verschweigens eines Sachmangels, der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Software, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In letzteren Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. - Die Ansprüche des Bestellers, wegen eines bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels der Software, sind – sofern wir nicht
den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen haben – auf Nacherfüllung (§ 439 BGB)
beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises der Software oder zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. - Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferung hat uns der Besteller nach Mitteilung an uns die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben – anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. - Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn er – unzulässigerweise – Veränderungen an der Software vorgenommen hat.
XII. Haftung
- Für durch einen Sachmangel der Software verursachte nicht an der Software selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur bei grobem Ver- schulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei schuldhaftem, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. In Fällen, in denen nach
dem Produkthaftungsgesetz wegen eines Fehlens der Software für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der Software, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht an der
Software entstehende Schäden abzusichern, sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Software. - Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch uns oder uns zurechenbares Verhalten in vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Weise herbeigeführt worden ist. - Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung,
einer von uns nicht genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn, uns trifft hieran ein
Verschulden. Gleiches gilt für elektronische oder elektrische Einflüsse, die nicht bestimmungsgemäß auftreten. - Es wird keine Gewähr und keine Haftung dafür übernommen, dass die Software den speziellen Anforderungen des Bestellers genügt. Der Besteller
trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung der Software, sowie für die von ihm damit
beabsichtigten Ergebnisse. - Für nicht durch einen Sachmangel der Software verursachte und nicht an der Software selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Ziffer 1 dieses
Abschnittes entsprechend.
Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist im Abschnitt Lieferung und Lieferverzögerung abschließend geregelt. Die Gewährleistung für Rechtsmängel bzw. Haftung wegen Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. - Soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gem. § 823 BGB, sofern der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten beruht, wobei grundsätzlich eine Haftung für
Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unberührt bleibt. - Bei Lieferungen an sog. Endverbraucher verbleibt es in Abweichung zum Vorstehenden bei den gesetzlichen Regelungen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist für sämtliche Rechte
und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Ulm Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern nicht ausnahmsweise ein
ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand einschlägig ist.
Wir haben jedoch das Recht, den Besteller vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. - Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bestehen, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
XIV. Speicherung elektronischer Daten
Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir und die mit uns verbundenen Unternehmen die Kontaktinformationen des Vertragspartners, einschließlich Namen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen speichern und nutzen dürfen. Sämtliche Informationen können im Rahmen der bestehenden Beziehungen verarbeitet
oder genutzt werden und an Subunternehmer und Bevollmächtigte von uns, sowie die mit uns verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen
Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit den Vertragspartnern weitergegeben werden (z. B. zur Verarbeitung von Bestellungen etc.).
Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
Stand: 15.12.2021