Follow the rules! Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensplanung
- Sorgfaltspflichten: Hier bleibt der Gesetzgeber leider etwas schwammig. Natürlich ist Sorgfalt das A und O des unternehmerischen Handelns. Das gilt auch für die Unternehmensplanung. Doch leider gibt es hierfür keine konkreten Grundsätze, was eine ordnungsgemäße Planung beinhalten muss. Was Sie unbedingt verinnerlichen sollten ist, dass Sie Ihre Unternehmensplanung mit höchster Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit durchführen sollten. Daneben gibt es zahlreiche Rechtsvorschriften, die deutlich konkreter sind, z.B.:
- § 90 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Aktiengesetz: Dieser Abschnitt beinhaltet die Berichtspflicht innerhalb einer Aktiengesellschaft. Demnach hat der Vorstand dem Aufsichtsrat folgendes zu berichten: „Die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist“. Für andere Rechtsformen als die Aktiengesellschaft existiert keine vergleichbare Rechtsvorschrift. Doch kann für Unternehmen anderer Rechtsformen, in denen ein Aufsichtsrat besteht, eine Rechtspflicht zur Unternehmensplanung aus der analogen Anwendung des § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG abgeleitet werden.
- Auch interessant: § 91 Abs. 2 AktG: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Falls Sie unsere Serie Phasen der Unternehmensplanung gelesen haben, wissen Sie bereits, dass erst die Unternehmensplanung die Bewertung und Einordnung von Risiken ermöglicht.
Die Unternehmensplanung ist Ihr Frühwarnsystem, mit dem Sie Ihr Unternehmen vor Krisen schützen können.
- Ebenfalls relevant § 289f HGB: „Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet.“ Im Lagebericht müssen u.a. der Geschäftsverlauf und die Geschäftsergebnisse festgehalten werden. Außerdem die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu. Auch hierfür bietet die Unternehmensplanung die optimale Grundlage.